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Inhalt

Baupläne für den Wohnpark Bayenthal unzulässig?

Rechtsfragen zur künstlichen Intelligenz

Corona: Es gibt keine Freiheit, andere anzustecken!

Verfahren der Grundstücksbewertung rechtswidrig: Finanzgericht muss entscheiden

Vonovia verkauft Wohnpark Bayenthal

Folgen für Mieter

Balkon-Solaranlagen

Vonovia: gesetzwidrige Vorauszahlungen

Die Irrtümer des OVG-NRW

Mit Gebühren das Existenzminimum besteuern: die Gebührenpolitik der NRW-Kommunen

An der Grenze zur Rechtsbeugung

Der doppelte Irrtum der Maßnahmen-Gegner

Corona-Regeln und Strafrecht

Corona-Fake-News?

Corona-Abwehrmaßnahmen sind rechtmäßig

Weitere Beiträge

Vonovia-Heizkosten nicht einklagbar

Unsinniges Vermietungsverbot für Studentenwohnungen?

Abrechnungschaos bei der Vonovia in Köln-Bayenthal

Strafanzeige gegen Börschel & Co. ist noch nicht entschieden

Strafanzeige in der Stadtwerke-Affäre

Balkonvermessung vor Mieterhöhung

Bedrohte Meinungsfreiheit: Rezensionen müssen nicht "richtig" sein!

Vonovia-Mieterhöhung in Köln-Bayenthal unberechtigt?

Nebenkosten

Heizkosten: Erfassung der Verbrauchswerte per "Geheimverfahren"?

Remonstration gegen unzulässige Inklusion

BGH stärkt Recht der freien Meinungsäußerung und Verbraucherschutz, LG Köln folgt

Aber OLG Frankfurt blamiert sich erneut 

Mietrecht, speziell
Heizkosten

Schweiz untersucht "Grundlagen guten Justizmanagements"

Lesetipp: Vorsicht Rechtsanwalt (Joachim Wagner 2014)

Justizversagen: erste Beiträge


Baupläne für den Wohnpark Bayenthal - teilweise unzulässig?


Rechtsfragen zur künstlichen Intelligenz

Strafbefreiende Unkenntnis, weil auch Chat GPT es nicht wusste?

Über den Verkauf einer Immobilie durch einen Ausländer (als Verkäufer) muss der Käufer (!) die Bundesbank informieren, wenn der Wert, wie üblich, mehr als 12.500 € beträgt. Nur, wer weiß das schon? Auch die Notare weisen im Zweifel nicht darauf hin.

Wer sich bei Chat GPT informiert erfährt es ebenfalls nicht, siehe unten. Kann sich der Käufer auf diese Unkenntnis berufen? Denn es droht ein Bußgeld bis zu 30.000 €.

Und es stellen sich weitere Fragen:

· Was sollte die Bundesbank tun um sicherzustellen, dass Chat GPT künftig richtiger berät?

· Ist sie vielleicht sogar verpflichtet in diesem Sinne tätig zu werden? Was umfasst eine solche Pflicht?

Rechtsanwalt Dr. Burkhardt Krems, Köln

Kommunikation mit Chat GPT am 03.05.2023

Was ist zu beachten, wenn ein Ausländer eine deutsche Immobilie verkauft?

ChatGPT

Wenn ein Ausländer eine Immobilie in Deutschland verkauft, gibt es einige Dinge zu beachten:

  1. Steuern: Der Verkauf einer Immobilie in Deutschland kann steuerliche Auswirkungen haben. Wenn der Verkäufer nicht in Deutschland ansässig ist, müssen möglicherweise Steuern gezahlt werden, wie z.B. die Einkommensteuer auf den Verkaufserlös oder die Grundsteuer auf das Grundstück. Es ist wichtig, sich im Voraus über die steuerlichen Auswirkungen des Immobilienverkaufs in Deutschland zu informieren.
  2. Maklergebühren: Wenn ein Makler bei dem Verkauf der Immobilie beteiligt war, muss der Verkäufer in der Regel eine Maklerprovision zahlen. Die Höhe der Provision kann zwischen den Maklern unterschiedlich sein, aber sie liegt in der Regel zwischen 3% und 6% des Verkaufspreises.
  3. Vertragsbedingungen: Der Verkäufer sollte sicherstellen, dass der Verkaufsvertrag alle relevanten Bedingungen und Konditionen enthält. Dazu gehören der Kaufpreis, die Fristen, die Lieferbedingungen und alle Vereinbarungen über Reparaturen oder Renovierungen.
  4. Dokumentation: Der Verkäufer sollte alle relevanten Dokumente, wie z.B. den Kaufvertrag, den Grundbuchauszug, den Energieausweis und andere Unterlagen, die den Zustand der Immobilie betreffen, sammeln und sicherstellen, dass sie dem Käufer vollständig zur Verfügung gestellt werden.
  5. Zustimmung des Grundstücksamts: Wenn der Verkäufer Ausländer ist, kann es sein, dass er eine Genehmigung vom Grundstücksamt benötigt, um die Immobilie zu verkaufen. Diese Genehmigung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Verkauf nicht gegen nationale Sicherheitsinteressen verstößt.

Es ist wichtig, dass der Verkäufer sich im Voraus über alle Aspekte des Immobilienverkaufs informiert und gegebenenfalls rechtliche Beratung einholt, um sicherzustellen, dass der Verkauf reibungslos verläuft.

 Wichtig hier ist, worauf Chat GPT nicht hinweist: auf die Pflicht des Käufers zur Information der Bundesbank. 

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Es gibt keine Freiheit, andere anzustecken!

Justiz- und Politikversagen bei Corona und (Virus-) Grippe

Maskenpflicht und Isolationspflicht werden aufgehoben. Na und? Freiwillig soll man sich vernünftig verhalten. Und wer sich nicht vernünftig verhält und andere ansteckt, handelt unvernünftig. Sowas kommt eben vor. Sonst nichts?

Hier zeigt sich ein gefährliches Versagen von Politik und Justiz. Denn wer bewusst die Ansteckung und Gefährdung anderer in Kauf nimmt, kann sich strafbar machen wegen Körperverletzung. Für gefährdete Personen kann eine solche Ansteckung tödlich sein, und inzwischen wissen wir auch um Long Covid, dass zahlreiche Menschen noch sehr lange mit den gesundheitlichen Folgen einer Infektion zu kämpfen haben, selbst wenn sie vergleichsweise milde verlaufen ist.

Und das alles darf man sehenden Auges in Kauf nehmen, man darf sorglos mit seiner Infektion umgehen? Dabei ist die Rechtslage klar. Wer ansteckend ist und keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergreift und deshalb andere ansteckt, die unter Umständen schwer erkranken, begeht Körperverletzung.

Warum sagt das niemand, weder Politiker noch Juristen? Und die FDP mit ihrer Betonung der Freiheit: umfasst sie auch die Freiheit, andere anzustecken? Keine Freiheit ohne Verantwortung. Und die ist auch strafrechtlich hinterlegt.

Dr. Burkhardt Krems, 24.01.2023


Digitalisierung, wie sie nicht sein sollte

Die Grundsteuer-Befragung ist rechtswidrig

Vom Bürger wird Überflüssiges verlangt, in einer grob fehlerhaften Art und Weise: eine krasse Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, und gerade nicht, was mit Digitalisierung erreicht werden sollte: eine Erleichterung. Siehe dazu die Pressemitteilung zur Klage gegen die Pflicht, nach diesem Verfahren der Finanzverwaltung Daten zu liefern, die sie nicht braucht: sie hat sie schon. Mehr dazu ...


OVG-Urteil bringt niedrigere Gebühren für Abfall und Abwasser


Balkon-Solaranlagen

Zum Klimaschutz beitragen und auch noch Stromkosten sparen


Mietrecht: Was tun bei Ruhestörungen?


Die Irrtümer des OVG-NRW - jetzt zur Ladenöffnung bei Corona

Es erklärt Maßnahmen der Gefahrenabwehr für unzulässig, weil noch mehr möglich wäre. Dann wird also gar nichts zur Gefahrenabwehr getan?!

Auch Gerichte können irren, vor allem wohl das OVG NRW. In Sachen Corona und Ladenöffnungen hat es das vor kurzem wieder unter Beweis gestellt mit einem gefährlichen und für das Vertrauen schädlichen Beschluss.

Das ist beim OVG NRW schon früher aufgefallen. Seit Jahrzehnten erklärt es die Gebührenpraxis der Kommunen für rechtmäßig, mit denen diese ordentliche Gewinne machen, bezahlt von den normalen Menschen in den Kommunen, die das über ihre Wohnnebenkosten finanzieren, unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit.

Begründung des OVG: die Kommunen hätten ja schließlich in ihre kommunalen Unternehmen für Abfall- und Abwasserbeseitigung investiert, deshalb stünde ihnen eine angemessene Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zu. Nur dass sie kaum Kapital einsetzen. Und so erwirtschaftet etwa Gelsenkanal mit den Abwassergebühren eine Eigenkapitalrendite von 256 %, schlicht sittenwidrig. Aber mit der Realität hat sich das OVG NRW gar nicht aufgehalten, sondern in umfangreichen theoretischen Erörterungen die Praxis gerechtfertigt, denn darum ging es: den Gemeinden zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Man darf gespannt sein, ob das OVG NRW bereit ist, diese offensichtlich rechtswidrige Praxis zu beenden, ich hatte sie mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen im Rahmen eines derzeit laufenden Musterprozesses (Einzelheiten). Vertrauen in die Fähigkeit zur Selbstkorrektur der Gerichte habe ich aber nur begrenzt.

In Sachen Ladenöffnung ist der Beschluss des OVG von Montag vor einer Woche eigentlich erschreckend. Weil die Maßnahmen, die rechtlich zulässig sind, nicht umfassend genug ausgefallen und einige Arten von Geschäften ausgenommen sind, sei die Regelung gleichheitswidrig, und wurde deshalb außer Vollzug gesetzt. Also weil die Maßnahmen nicht weit genug gehen, werden sie, obwohl geeignet, erforderlich und angemessen, insgesamt aufgehoben, also gar keine Gefahrenabwehr. Eigentlich absurd, nur dass die Argumentation mit den Vor- und Nachteilen für die Geschäfte verdeckt worum es geht: um den Schutz der Allgemeinheit. Und den kann man doch nicht aufheben mit der Begründung, es müsse mehr getan werden.

Mehr dazu in der beigefügten Pressemitteilung, und zur Gebührenproblematik siehe hier.

Burkhardt Krems, 24.03.2021


Mit Gebühren das Existenzminimum besteuern: die Gebührenpolitik der NRW-Kommunen


An der Grenze zur Rechtsbeugung

"Krasse Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze" durch das Hanseatische OLG

Das Bundesverfassungsgericht korrigiert das Hanseatischen Oberlandesgerichts zum wiederholten Male: man hat den Eindruck, das OLG versucht mit allen Mitteln zu verhindern, dass die Betroffenen mit Hilfe des BVerfG zu ihrem Recht kommen, und nimmt dabei selbst grobe Verstöße in Kauf, die schon an der Grenze zur Rechtsbeugung sind, etwa indem es bewusst unvollständig zitiert und willkürlich Fakten auswählt oder auch weglässt, und willkürlich und logisch nicht nachvollziehbar argumentiert (Einzelheiten siehe den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvR 1615/16).

Denn dass das BVerfG erneut in der gleichen Sache das OLG regelrecht zurecht weist, geschieht, weil auch seine erneute Entscheidung in der gleichen Sache, so formuliert es das BVerfG in seltener Schärfe, eine krasse Grundrechtsverletzung sei, 

"die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfGK 18, 83 <90>)" (Rn. 72, Hervorhebung ergänzt). 

Sprich: das Hanseatische OLG versucht mit aller Macht zu demonstrieren, dass es nichts bringt, gegen seine Entscheidungen vorzugehen: es hat Recht, was immer das Gesetz auch sei, das könne man ja "auslegen" - und Tatsachen kann man manipulieren, wie im Einzelnen vom BVerfG minutiös aufgezeigt. Soviel Selbstgerechtigkeit von Richtern ist krass, aber nicht einzigartig: die 1. Kammer des Landgerichts Köln praktizierte sie in gleicher Weise, siehe hier


Frauenquoten: Ungleichbehandlung als Prinzip?

Frauenquoten sollen der Gleichberechtigung zum Durchbruch verhelfen. Die Rationalität von Politik lässt sich daran exemplarisch studieren. In einem kommunalen Unternehmen mit 13 % weiblichen Beschäftigten sollen 30 % der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder weiblich sein? Und in Parteien wird auch eine Frauenquote diskutiert, der schrittweise auf 50% steigen soll: ist denn der Frauenanteil in der Mitgliedschaft 50 %? Oder soll etwa der Frauenanteil bei Mandatsträgern und Führungspositionen überproportional sein, statt die Mitgliedschaft zu repräsentieren? Mit welcher Berechtigung? Ein Musterbeispiel für die mangelnde Rationalität der Politik, die Prinzipien ohne gesellschaftlichen Zusammenhang verficht. Das richtige Prinzip wäre, die Besetzung dieser Positionen entsprechend dem Geschlechteranteil anzustreben. Nur das kann als Konsequenz aus dem Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz gefordert werden. 

Zur Situation am Beispiel Köln: der Anteil weiblicher Beschäftigter betrug (Daten des Beteiligungsberichts 2018 für 2016) bei der KVB 19%, StEB 24,5%, der HGK (Geschäftsbericht 2019) nur 13%. Dennoch soll für Vorstand und Aufsichtsrat eine Frauenquote von 30% gelten?

Burkhardt Krems, 07.07.2020


Der doppelte Irrtum der Maßnahmen-Gegner

Corona sei doch nicht schlimmer als eine saisonale Grippe, wie wir sie immer wieder mal haben, zuletzt 2017/2018. Mit 25.000 Toten, und deshalb gab es doch auch keinen Lockdown, so heißt es immer wieder. Ein doppelter Irrtum.

Denn voraussehbar 25.000 Grippetote hinzunehmen ist in unserer Verfassungsordnung nicht akzeptabel, und beim Vergleich mit Corona geht es um die vermiedenen Todesfälle, und das könnten zehnmal so viele sein.

1. Hinter der Argumentation steckt die Behauptung, 25.000 Grippetote könne man problemlos hinnehmen. Wenn es "nur" darum geht, eine vergleichbare Zahl von Toten zu vermeiden, dann brauche man keinen Lockdown. - So auch die Argumentation von Donald Trump. 36.000 Tote in den USA hat man doch hingenommen, ohne einen Lockdown zu verhängen. Allerdings inzwischen (2. Juli 2020) ist die Zahl der bestätigten Todesfälle auf 128.000 gestiegen (NYT-Daten), und ein Ende des Sterbens ist nicht absehbar. 

25.000 Tote in Deutschland (oder 36.000 in den USA) kann man locker hinnehmen? Ungeheuerlich! Dass es 2017/2018 keinen Lockdown wegen Grippe gab, hat doch nichts damit zu tun, dass man diese Todeszahl sehenden Auges akzeptiert hat. Wie sich eine Grippe auswirkt weiß man zu Beginn nicht. Immerhin kann man sich dagegen impfen lassen, und hat vielleicht auch schon aus früheren Jahren eine (Teil-) Immunität. Zeitlich verteilen sich die Erkrankungen über eine ganze Saison, erst am Ende weiß man, wie groß die Opferzahlen sind. Und die Grippe breitet sich langsamer anders aus Corona mit ihrem steilen Verlauf der Infektionszahlen: tägliche Steigerung anfangs um 33%! Mit der Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems. Wüsste man zu Beginn einer Grippeperiode, dass mit 25.000 Toten zu rechnen ist, und gäbe es geeignete Maßnahmen, diese Zahl deutlich zu reduzieren, hätte man handeln müssen. So verlangt es unsere Verfassung. Dass man wegen der Grippe nichts – außer der Werbung für die Impfung – unternommen hat rechtfertigt also nicht, eine „vergleichbare“ Zahl von Toten hinzunehmen und die Maßnahmen als unverhältnismäßig zu diskreditieren. Bei Corona dagegen weiß man, dass es ohne Gegenmaßnahmen mehr als 100.000 Tote geben wird!

2. Vergleichbar sind die Zahlen ohnehin nicht: die Todeszahlen der Grippe 2017/2018, am Ende der Grippesaison ermittelt, mit den Zahlen der Corona-Toten trotz (!) Gegenmaßnahmen, konzentriert auf einen kurzen Zeitraum. Denn es geht darum, wie viele Todesfälle man verhindert, wie viele Menschenleben man bewahrt hat. Auch dadurch, dass man eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden hat. Nach allem was wir wissen, insbesondere durch die Entwicklungen in den Hotspots Gangelt, Kupferzell usw., hätten es ohne Gegenmaßnahmen 250.000 und mehr sein können. 

Die Gegenmaßnahmen haben hunderttausende Todesfälle verhindert! 

Die Kurvenverläufe bestätigen die Wirksamkeit der Maßnahmen, einschließlich der Kurven der Übersterblichkeit, deren Daten von Corona-Messfehlern unbeeinflusst sind. 

Dr. Burkhardt Krems, 08.05. / 02.07.2020, Rechtsanwalt, Köln


Die übersehene Verantwortung

Warnung vor strafrechtlichen Konsequenzen der Missachtung der Corona-Regeln

Wer die Corona-Regeln missachtet, läuft Gefahr, wegen fahrlässiger Tötung bestraft zu werden. Die strafrechtliche Seite des Kampfes gegen die Pandemie ist in der Öffentlichkeit bisher unbeachtet geblieben. Auch die Staatsanwaltschaften haben hier aber Verantwortung!

Immer wieder sieht man Beispiele von leichtfertigem Umgang mit den Corona-Regeln. Und sogar bei den amtlichen Diskussionen über Lockerungen wurde erwogen, auf die Festlegung einer Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu verzichten um keinen Anreiz für Landkreise zu schaffen, bewusst nicht zu testen. Dabei gab es zu Beginn der Pandemie doch noch die klare Aussage: es geht um Leben oder Tod!

Wer die Regeln missachtet und damit mitverantwortlich ist für die Ausbreitung der Krankheit, macht sich strafbar wegen fahrlässiger Körperverletzung, und schlimm­stenfalls wegen fahrlässiger Tötung, §§ 229 und 222 StGB. Denn fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt – dieser Maßstab ist objektiv. Die amtlichen Entscheidungen über die notwendigen Maßnahmen sind eine Konkretisierung dieser Sorgfaltspflichten. Auch wer sie für falsch hält: die persönliche Meinung ist unbeachtlich und keine Rechtfertigung dafür, Mitmenschen zu gefährden!

Alle, die in Stadt und Land über das Vorgehen zu entscheiden haben, müssen sich dieser persönlichen Verantwortung und des auch strafrechtlichen Risikos bewusst sein – weshalb der Verdacht, sie könnten bewusst auf Tests verzichten, eine gewagte Unterstellung ist. Denn damit würden sie für die weitere Ausbreitung und sogar für eventuelle Todesfälle auch strafrechtlich verantwortlich sein. Das scheint in der öffentlichen Wahrnehmung untergegangen zu sein. Eine entsprechende Verantwortung haben aber auch alle Menschen, die mit ihrem eigenen Verhalten erkennbar dazu beitragen könnten, dass das Virus weitergetragen wird.

Dass eine individuelle strafrechtliche Verantwortung für Ansteckungen und Todesfälle in Betracht kommt, scheint auch den Kritikern der Einschränkungen entgangen zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sie selbst die Gefährlichkeit einschätzen. Denn es gilt ein objektiver Maßstab. Und die Selbstüberschätzung, die unsere Diskussion zu einem Gutteil prägt, man wisse es besser, zeigt hier ihre gefährlichen Konsequenzen. Beim Umgang mit derartigen Risiken ist das Vertrauen darauf, man wisse es besser als die Experten und die amtlichen Stellen, die die Stellungnahmen der Experten geprüft und in Handlungsanweisungen umgesetzt haben, nicht nur für andere gefährlich und vielleicht sogar tödlich, sondern kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Man sollte dieses Risiko kennen! Die Berufung auf die eigenen Grundrechte hilft dabei nicht weiter: das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen hat Vorrang vor der Meinungsfreiheit.

Staatsanwaltschaften sind aufgefordert, deutlich zu machen, was hier auf dem Spiele steht. Auch Leichtsinn im Umgang mit diesen Gefahren etwa bei Pflegeheimen bedarf der Aufklärung. Warum gibt es hier noch keine Reaktionen von Seiten der Staatsanwaltschaften? Lesen die keine Zeitungen? Oder sollten sie etwa das öffentliche Interesse verneinen, das sie verpflichtet, auch ohne Strafantrag tätig zu werden, § 230 Abs. 1 StGB? Wenn es darum geht, einen bundesweiten Kampf zur Eindämmung einer Pandemie zu sichern?

Dr. Burkhardt Krems, 08.05.2020, Rechtsanwalt, Köln

Erläuterungen

Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit dürfen nicht hingenommen werden

Verschiedene Medien haben berichtet, dass bei den Verhandlungen über Lockerungen die Festlegung einer Kennzahl (50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche) umstritten gewesen sei. Es wurde argumentiert, Landkreise könnten bewusst auf Tests verzichten um zu verhindern, dass die kritische Grenze überschritten wird. Eine erstaunliche Argumentation wenn man bedenkt, dass der Verzicht auf Tests, also der Verzicht auf das Erkennen von Infektionen, zur ungestörten Weiterverbreitung des Virus führen würde. Andererseits gibt es ja entschiedene Kritiker der Maßnahmen, die sich bewusst über die Regeln hinwegsetzen und dafür werben, dass andere es ebenfalls tun. 

Im Rahmen der Meinungsfreiheit gibt es auch das Recht auf Meinungen unabhängig von Logik und Wahrheitsgehalt. Aber es gibt kein Recht auf ein Verhalten, das Leben und Gesundheit anderer gefährdet. Deshalb gibt es auch keine Meinungsfreiheit für Ansichten, mit denen zur Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit aufgerufen wird. 

Wer von seiner Meinung so überzeugt ist, dass er die auf Expertenmeinungen gestützten Entscheidungen der amtlichen Stellen bewusst ignoriert oder sie aus Leichtsinn oder aus anderen Gründen nicht beachtet muss sich klar sein, dass er damit das Risiko auch einer strafrechtlichen Sanktion in Kauf nimmt, wenn sich herausstellt, dass er mit diesem Verhalten Infektionen mit möglicherweise tödlichen Ausgang mitverursacht. 

Der Vergleich mit der "normalen" Virusgripppe ist untauglich

Kein Argument ist auch der häufig angestellte Vergleich mit der saisonalen Virusgrippe. Auch die ist ja durchaus tödlich, je nach Erregertyp in unterschiedlichem Ausmaß. Es gibt kein Recht, jemanden der Gefahr einer Krankheit auszusetzen, die so tödlich ist wie eine „normale“ Virusgrippe. Deshalb gibt es keinen Anspruch darauf die Ausbreitung einer Krankheit zuzulassen, die ja "nur" so gefährlich sei wie eine "übliche" Virusgrippe, und die ergriffenen Maßnahmen deshalb für unverhältnismäßig und unzulässig zu erklären. Dass gegen die Ausbreitung der Virusgrippe keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen werden hat etwas mit der Möglichkeit, sich durch Impfung zu schützen, und anderen Verbreitungs- und Verlaufsformen zu tun. Eher stellt sich die Frage, ob der Staat bei der Virusgrippe bisher seiner Schutzpflicht ausreichend gerecht geworden ist. In asiatischen Ländern ist es ja üblich, auch die Verbreitung der Virusgrippe und von anderen viralen Erkältungen durch Masken zu begrenzen.

Hätte die Staatsanwaltschaft nicht schon längst wegen der Todesfälle in Senioren- und Pflegeheimen tätig werden müssen?

Angesichts der zahlreichen Todesfälle in einigen Senioren- und Pflegeheimen stellt sich in der Tat die Frage, ob der Eintrag des Virus in diese Einrichtungen nicht hätte verhindert werden können und müssen. Und die Staatsanwaltschaften verpflichtet wären, Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung aufzunehmen. Es ist erstaunlich, dass bisher in dieser Frage nichts in der Öffentlichkeit zu vernehmen ist. Denn fahrlässig verursachte Todesfälle verpflichten die Staatsanwaltschaften zu Ermittlungen. Es gilt das Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung.

Maßstab ist, wie sich ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Situation verhalten würde

Nicht jeder Verzicht auf Alltagsmasken oder das Abstandsgebot oder andere Hygienemaßnahmen ist mit dem Risiko einer strafrechtlichen Verantwortung für einen Krankheitsausbruch oder gar einen Todesfall verbunden. Erst einmal muss eine konkrete Infektionskette nachweisbar sein. Und für den Handelnden muss erkennbar gewesen sein, dass eine solche Infektionskette mit diesen Wirkungen in Betracht kommt. Denn der anzuwendende objektive Maßstab für die Fahrlässigkeit richtet sich nach dem, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Situation tun würde. 

Aber ein solcher Mensch würde das Risiko eines Irrtums, weil er nur seiner eigenen Einschätzung der Lage oder der von Sondermeinungen folgt, nicht in Kauf nehmen. Um solche Fehleinschätzungen zu vermeiden würde er dem amtlich gebilligten Expertenrat folgen, wie er in in den amtlichen Vorgaben festgehalten ist. Umgekehrt darf er im Regelfall darauf vertrauen, dass diese Vorgaben auch ausreichen, um Gefahren zu vermeiden. Er muss also nicht noch vorsichtiger sein als die amtlichen Vorgaben und Empfehlungen - wobei bei letzteren ohnehin zu prüfen wäre, wie weit sich der Einzelne daran orientieren muss, schließlich sind es ja ausdrücklich nur "Empfehlungen", die also über das unbedingt Notwendige hinausgehen.

Dr. Burkhardt Krems, 08.05.2020, Rechtsanwalt, Köln


Fake News des Kölner Stadt-Anzeigers?

Jetzt unterstützt auch der Kölner Stadt-Anzeiger die Verbreitung von Fake News und Verschwörungstheorien? In seiner Samstagsausgabe vom 25.04.2020 kommt ein Anwalt zu Wort der behauptet, es gebe überhaupt keine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Grundrechte, weil das Infektionsschutzgesetz „sich ausschließlich auf einzelne Kranke oder Krankheitsverdächtige“ beziehe - eine Behauptung, die auch schon eine Heidelberger Anwältin[1]erhoben hatte, die damit gleich den Bestand der Bundesrepublik Deutschland in Gefahr sah. So weit geht dieser Kommentar denn doch nicht, aber mit solchen Behauptungen werden Fake News und Verschwörungstheorien unterstützt, obwohl jeder Jurist es besser wissen sollte. Man muss das Gesetz nur genau lesen. Und den Sachzusammenhang und die Geschichte berücksichtigen. 

Denn wenn das stimmen würde, dann hätten wir gar keine gesetzliche Grundlage für die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen. Die Weiterverbreitung von Seuchen muss gerade bei denen ansetzen, die noch nicht infiziert sind, aber durch ihr Verhalten zur Infektion und Weiterverbreitung beitragen könnten. Das lehrt die Geschichte der Infektionskrankheiten seit hunderten von Jahren. Aber Pest, Pocken, Cholera und Grippeepidemien der Vergangenheit sind anscheinend schon zu lange her, und auch Juristen, die sich nebenher mal eben mit Infektionsschutz beschäftigen, haben die Problematik solcher Infektionen anscheinend nicht verstanden, dass sie dem Infektionsschutzgesetz eine solche Interpretation entnehmen, obwohl dieses Gesetz doch gerade auf diesen historischen Erfahrungen aufbaut. 

Vorläufer ist spätestens das Reichsseuchengesetz von 1900[2]. In § 28 Abs. 1 des geltenden Infektionsschutzgesetzes heißt es, auf diesen Vorläufern aufbauend, dass, wenn Infektionen aufgetreten oder zu befürchten sind, „Personen“ zu bestimmtem Verhalten verpflichtet werden können, ohne weitere Eingrenzung, also auch „Gesunde“. Das zeigen dann mit aller Deutlichkeit die anschließend im Gesetz genannten Beispiele: wenn „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen“ verboten oder Badeanstalten geschlossen werden können, dann richten sich diese Maßnahmen gerade nicht gegen "einzelne Kranke oder Krankheitsverdächtige", sondern (derzeit noch) Gesunde – die aber, das ist das Besondere und Wichtige bei der Bekämpfung von Epidemien – im weiteren Verlauf in das Krankheitsgeschehen einbezogen werden könnten. Vorsorglich werden ihnen Pflichten auferlegt, denn niemand (!) weiß, wie es sich tatsächlich entwickeln wird. Nur eines weiß man mit Sicherheit aus den jahrhundertelangen Erfahrungen: wenn nicht vorbeugend gehandelt wird, kann sich die Krankheit exponentiell (!) ausbreiten. Aber, so behauptet der Kommentar, solche Maßnahmen seien nicht zulässig, wir also schutzlos diesen Gefahren ausgesetzt? Eigentlich ungeheuerlich. Oder jedenfalls sehr schlecht durchdacht. Und den im Gesetz verwendeten Begriff "Personen" so zu interpretieren, dass nur Erkrankte damit gemeint sind, ist ein grober Verstoß gegen juristische Auslegungsregeln. Und schon mit normalem Sprachverständnis nicht vereinbar. 

Auch die zweite Behauptung, das Zitiergebot des Grundgesetzes sei verletzt, ist offensichtlich falsch. Denn hier wird nicht gezielt in die Religionsausübung eingegriffen, was Voraussetzungen für das Zitiergebot wäre, sondern in das Recht sich zu versammeln, gleich mit welcher Zielsetzung. Ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das Zitiergebot entsprechend restriktiv auslegt, hätte weitergeholfen.

In einer Zeit, die von verschiedenen Seiten bewusst benutzt wird um Unruhe zu stiften (siehe Bericht gestern, 24.4.2020, S. 2), sollte eine angesehene Zeitung doch mit etwas mehr Sorgfalt berichten und fachlich Stellung nehmen lassen.

Dr. Burkhardt Krems, 25.04.2020/08.11.2022, Rechtsanwalt, Köln


Die groben Irrtümer einer Heidelberger Anwältin

Corona-Abwehrmaßnahmen sind rechts- und verfassungskonform

Rechts- und verfassungswidrig seien die Corona-Maßnahmen, sogar ein Angriff auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, behauptet eine Heidelberger Anwältin[1], und beantragt das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts. Aber ehe man behauptet, die gesamte Juristenzunft hätte grob versagt, sollte man vielleicht zunächst die einschlägigen Gesetze sorgfältig lesen, und auch den Sachzusammenhang berücksichtigen. Denn was hier als Regelung angegriffen wird, geht zurück auf spätestens das Reichsseuchengesetz von 1900[2], und wer die getroffenen Regelungen als verfassungswidrig bezeichnet, bestreitet dem Staat die Befugnis überhaupt, auf Epidemien wirksam zu reagieren. Denn um nichts anderes geht es hier, um die spezifische Problematik der Ausbreitung von Krankheiten, bei denen man heute eben gerade nicht weiß, wie sie sich entwickeln werden, und bei der derzeit nicht beteiligte, gesunde Menschen eine entscheidende Rolle für die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen und damit die Allgemeinheit haben.

Aber da wird nicht einmal der Gesetzestext zur Kenntnis genommen, doch eigentlich ein Grundelement der Rechtsanwendung. Denn, so wird argumentiert, die einschränkenden Maßnahmen dürften sich laut Gesetz nur gegen Personen richten, von denen die Gefahren ausgehen. Dabei unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen diesen Personen und "Personen" ohne weitere Eingrenzung, sprich: alle, auch Gesunde. Es heißt dort (Hervorhebung ergänzt):

IfSG § 28 Schutzmaßnahmen

(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

„Personen“ können verpflichtet werden, ohne weitere Eingrenzung, also auch „Gesunde“. Und wenn „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen“ verboten oder Badeanstalten geschlossen werden können, ausdrückliche Beispiele, dann richten sich diese Maßnahmen gerade nicht gegen Personen, von denen Gefahren ausgehen können, sondern gegen (derzeit noch) Gesunde – die aber, das ist das Besondere und Wichtige bei der Bekämpfung von Epidemien – im weiteren Verlauf in das Krankheitsgeschehen einbezogen werden könnten. Vorsorglich werden ihnen Pflichten auferlegt, denn niemand (!) weiß, wie es sich tatsächlich entwickeln wird. Nur eines weiß man mit Sicherheit aus den Erfahrungen: wenn nicht vorbeugend gehandelt wird, kann sich die Krankheit exponentiell (!) ausbreiten.

Die kritisierten Maßnahmen entsprechen also genau dem, was das Gesetz im Interesse der Bekämpfung von Epidemien für zulässig erklärt – und was nach den historischen Erfahrungen und den aktuellen Erkenntnissen der Epidemiologie unverzichtbar ist. Und was deshalb natürlich auch verfassungsgemäß ist, denn niemand ist berechtigt, seine Interessen zu verfolgen, wenn dadurch die Gesundheit anderer beeinträchtigt werden kann.

Bleibt zu hoffen, dass das angerufene Bundesverfassungsgericht alsbald Klarheit schafft. Was die Kritiker möglicherweise aber nicht beeindrucken wird: wer überzeugt ist, dass mit diesen Regelungen der Bestand der Bundesrepublik gefährdet und die Menschenwürde verletzt wird, wird dann auch das Bundesverfassungsgericht nicht akzeptieren. Aber damit muss man wohl leben. Man sollte ihm nur nicht die mediale Aufmerksamkeit widmen, die immer wieder denjenigen gewährt wird, die meinen, klüger als der Rest der Welt zu sein – obwohl sie nur die Grenzen ihrer eigenen Erkenntnismöglichkeiten überschätzen. Es gibt genügend echte Probleme, die eine juristische Aufarbeitung benötigen.

Dr. Burkhardt Krems, 09.04.2020


[1]      Nachzulesen auf ihrer Website: „Beate Bahner reicht Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht wegen des Angriffs auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland ein“, http://www.beatebahner.de/, Abrufdatum 08.04.2020

[2]      Es hatte natürlich Vorläufer in den Ländern, z. B. die preußischen sanitätspolizeilichen Vorschriften von 1835, als Reaktion auf die Cholera.



Mietminderung bei Gewerbeimmobilien wegen Corona


Vonovia Köln: Heizkosten Alteburger Str. nicht abrechnungsfähig - aktuelles Urteil des AG Köln 

Denn von den gelieferten Wärmemengen verschwindet ein erheblicher Teil, 2019 immerhin 29% im Wert von mehr als 50.000 €. Abgerechnet werden kann aber nur der tatsächliche Verbrauch, wenn er nicht feststeht, ist die Abrechnung nicht fällig. Und ein Aufschlag auf die Heizkosten bei der Berechnung der Vorauszahlungen ist auch unzulässig. Mehr dazu ...

Abrechnungschaos bei der Vonovia in Köln-Bayenthal auch 2017

Die Belege, die die Vonovia für 2016 vorgelegt hat, sind zum großen Teil nicht in der Lage, die Berechtigung der geltend gemachten Kosten nachzuweisen. Das gilt nicht nur für den Winterdienst im Juni und die Gartenpflege im Januar. Erhebliche Kosten verursachen auch Versicherungen. Dafür legt Vonovia aber keine nachprüfbaren Rechnungen vor. Und die Hausreinigung kostet fast doppelt so viel wie im Durchschnitt in NRW laut Betriebskostenspiegel. Einzelheiten siehe die Zusammenstellung

Aber 2017 wird es wohl nicht besser, siehe die besondere Webseite zu den Nebenkosten 2017.


Unsinniges Vermietungsverbot für Studentenwohnung?

Eine helle Studentenwohnung in zentraler Lage darf nicht vermietet werden, weil sie nach Norden liegt. So hat es die Kölner Bauverwaltung angeordnet, und damit eine heftige Diskussion ausgelöst. Denn die Bauordnung verbiete aus gesundheitlichen Gründen Wohnungen in reiner Nordlage. 

Zimmer nach Norden in Studenten-WGs zu vermieten ist dagegen zulässig, wenn andere Bewohner in der WG ein Zimmer mit Sonne haben (genauer: wo Sonne der Himmelsrichtung nach möglich wäre - ob sie tatsächlich reinscheint, ist noch eine andere Frage!). Das ist auch die Lösung, die z. B. das Studentenwerk in Deutz, Reitweg, praktiziert. Da hat man nicht Apartments, sondern nur Wohnungen für WGs gebaut, und vermietet dann natürlich auch die Nord-Zimmer an einzelne Studenten. Baurechtlich zulässig, weil ja in dieser WG-"Wohnung" ein anderer Student in einem anderen Zimmer mit anderer Himmelsrichtung wohnt. Und deshalb ist diese Vermietung "gesundheitlich unbedenklich"? Was haben die Studenten in den Nord-Zimmern von der Sonne in einem anderen WG-Zimmer, das ein anderer Student bewohnt? 

Und was ändert sich, wenn dieses Nord-Zimmer umgebaut wird zu einem Apartment mit eigenem Eingang, eigener Küche und eigenem Bad? Baurechtlich alles, denn dann darf es nicht mehr vermietet werden!? Früher war es gesundheitlich unbedenklich dort zu wohnen, dasselbe Zimmer hat als Apartment mehr Komfort, dort zu wohnen ist aber gesundheitlich bedenklich und deshalb nicht zulässig?  

Das klingt absurd, so will es aber der Buchstabe des Gesetzes, sagt die Kölner Bauverwaltung. Da könnte man schon Zweifel haben im Hinblick auf Art. 3 GG, das Gleichbehandlungsgebot, und das Gebot der Verhältnismäßigkeit. 

Die Verwaltung hält sich an eine Vorschrift, die mit "Gesundheitsschutz" nicht zu rechtfertigen ist, im Gegenteil offensichtlich verfassungswidrig ist: sie ist für den Gesundheitsschutz ungeeignet, unverhältnismäßig, und verletzt das Gleichbehandlungsgebot. 

  • Denn nach dieser Vorschrift sind Wohnungen gesundheitlich unbedenklich, wenn das Schlafzimmer zu einer Sonnenseite liegt. Nur: die Sonne scheint üblicherweise zu Zeiten, zu denen man sich im Schlafzimmer nicht aufhält. Die Bewohner haben also gar nichts von der Sonne, die vielleicht in dieses Zimmer hineinscheint. Und trotzdem ist dann auf einmal die Nordlage alle anderen Zimmer gesundheitlich unbedenklich? 
  • Viele Wohnungen liegen im Erdgeschoss oder in der ersten Etage in so eng bebauten Straßen, dass kein Sonnenstrahl sie erreichen kann, gleich welche Himmelsrichtung sie haben. Das aber ist gesundheitlich unbedenklich? 
  • Gilt selbst dann das Verbot der reinen Nordlage, wenn es egal ist, weil eh kein Sonnenstrahl hineinkommen kann, auch in Südlage? 
  • Was ist mit kilometerlangen Straßenzügen wie der Aachener Straße, wo auf der Südseite helle, mit Tageslicht bestens versorgte kleinere Wohnungen unzulässig sind, weil sie nur mit Blick nach Norden möglich sind? Und es gibt noch viele andere Straßen in Ost-West-Richtung mit gleicher Problematik.
  • Was ist in all den Fällen, wo die Himmelsrichtung vielleicht stimmt, aber - leider, oder Gott sei Dank? - Bäume dafür sorgen, dass kaum Sonnenlicht die Wohnzimmer erreicht, zumal in den unteren Etagen? Ob Sonne in die Wohnzimmer kommt, hängt also in jedem Fall von einer Reihe von Faktoren ab, nicht nur von der Himmelsrichtung.

Die Vorschrift lässt auch eine Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen nicht zu: besser gar keine Wohnung als eine in Nordlage. Der Wohnungsmarkt kann noch so knapp sein, selbst Studierende, die einen großen Teil ihrer Zeit außerhalb der Wohnung zubringen, sind gesundheitlich gefährdet, wenn die Wohnung nach Norden liegt, auch wenn fußbodenhohe Fenster auf eine große Grünfläche gehen, also eigentlich eine gute Wohnsituation vorliegt. Jedenfalls keine, bei der eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist. Bei einem Altenwohnheim mag die Situation anders zu beurteilen sein. Das zeigt aber: eine Einzelfallprüfung ist notwendig, und kein pauschales Verbot. Damit verstößt dieses pauschale Verbot gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es zur Erfüllung des eigentlichen Zweckes – Gesundheitsschutz – in dieser pauschalen Fassung ungeeignet ist.

Es gilt das Gebot der verfassungskonfor-men Auslegung. Wenn eine Vorschrift, wie hier, zu unsinnigen und verfassungsrechtlich nicht zulässigen Konsequenzen führt, ist dies durch Auslegung zu begrenzen. Das ist hier möglich!

Für die Kölner Verwaltung lässt sich das Problem einfacher lösen, denn das Gesetz sieht selbst die Möglichkeit von Ausnahmen vor, wenn sie "unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen ... mit den öffentlichen Belangen vereinbar" sind, § 69 Abs. 1 BauO NRW (Fassung 2018, früher geregelt in § 73 Abs. 1 BauO NRW). Bei den Studentenwohnungen, um die es hier geht (und den WG-Zimmern des Studentenwerks) bestehen keine gesundheitlichen Bedenken, also ist eine Ausnahme möglich und sollte die Verwaltung darauf verzichten, in solchen Fällen überhaupt tätig zu werden. Sonst müsste sie auch die Vermietung der Nord-Zimmer im Studentenwohnheim Reitweg untersagen. Und wahrscheinlich noch in einigen hundert anderen Studenten-Wohnungen und WG-Wohnungen. Es gilt das Gebot der verfassungskonformen Auslegung. 

Damit ist die Flexibilität gegeben, die es erlaubt, zu einem sinnvollen Ergebnis zu kommen: durch eine Einzelfallprüfung. Man muss sie aber auch nutzen.

Und im Übrigen sollte die unsinnige und verfassungswidrige pauschale Vorgabe schnellstmöglich beseitigt werden! Die Praxis hat sich wohl weitgehend darüber hinweggesetzt, sie wird nur im Ausnahmefall relevant, wenn jemand sie als Kampfmittel gegen einen Wohnungseigentümer entdeckt - und die Verwaltung, die sich sonst in vielen Fällen viel Zeit lässt, prompt reagiert.

Dr. Burkhardt Krems, 19./22.01.2019


Pressemitteilung zur Stadtwerke-Affäre vom 07.09.2018

Strafanzeige gegen Börschel & Co. ist noch nicht entschieden 

Kaum zu glauben: Die Staatsanwaltschaft Köln hat Ermittlungen in der Stadtwerke-Affäre abgelehnt, weil es ein teures Gutachten zur Qualifikation von Martin Börschel gar nicht gegeben habe. Da wird die Staatsanwaltschaft noch einmal auf richtiger Grundlage entscheiden müssen ... Zum Text der Pressemitteilung.


Strafanzeige gegen Börschel & Co. wegen Untreue: ein Schaden ist entstanden!

Die Staatsanwaltschaft Köln hatte eine frühere Strafanzeige zurückgewiesen, weil die Bestellung von Martin Börschel zum hauptamtlichen Geschäftsführer der Stadtwerke zwar Untreue hätte sein können, die Oberbürgermeisterin das Verfahren aber rechtzeitig gestoppt hatte, ein Schaden also nicht entstanden war. Es blieb beim Versuch, und der ist zwar rechtswidrig und eine Pflichtverletzung, aber nicht strafbar. 

Dabei war unberücksichtigt geblieben, dass die Vorbereitung bereits erhebliche Kosten verursacht hatte. Vor allem der Auftrag an einen Personalberater, die Qualifikation von Börschel zu begutachten, dürfte entsprechend der Bedeutung honoriert worden sein, war aber unzulässig. Denn den Posten gab es gar nicht: ihn einrichten kann nur die Gesellschafterversammlung. Der Aufsichtsrat hat sich hier ein Recht angemaßt, das ihm nach klarer Gesetzeslage nicht zusteht, siehe § 30 Mitbestimmungsgesetz und §§ 45 ff. GmbH-Gesetz. 

Im Übrigen hätten bei einer Besetzung alle Aufsichtsratsmitglieder sowie der Rat die Gelegenheit zur Mitwirkung haben müssen, wie es im Gesellschaftsvertrag, in der Gemeindeordnung NRW und im Kodex der Stadt geregelt ist. Ohne ihre Mitwirkung durfte eine solche Entscheidung auch nicht teuer vorbereitet werden. Man hat sie aber absichtlich außen vor gelassen. Ebenfalls rechtswidrig war der Verzicht auf eine Ausschreibung bzw. die Prüfung weiterer Kandidaten. Auch deshalb war das bestellte Gutachten Geldverschwendung. Dass für die Leitung eines Stadtwerkekonzerns niemand in Deutschland in Betracht kommt als Martin Börschel darf bezweifelt werden. Denn auf die Kenntnis der Kölner Verhältnisse kommt es nicht an, sondern auf die Managementqualität eines Kandidaten/einer Kandidatin. 

Zum Text der Strafanzeige (mit 2 Ergänzungen)


Rechtsfragen der Stadtwerke-Affäre

In Köln sollte kurzfristig die Leitungsstruktur der Stadtwerke verändert werden. Obwohl sie kaum selbst operativ tätig wird, sondern nur als Holding fungieren, und die eigentlichen Geschäfte durch die "Tochterunternehmen" wie RheinEnergie, KVB, AWB usw. abgewickelt werden, sollte die Position eines hauptamtlichen Geschäftsführers geschaffen werden, Kosten pro Jahr: mehr als 500.000 € (einschließlich Altersversorgung und Assistenzkräfte). Und zwar durch den Aufsichtsrat, der dazu gar nicht befugt ist: eine solche Entscheidung ist der Gesellschafterversammlung oder den Gesellschaftern vorbehalten, vgl. § 30 Mitbestimmungsgesetz. Und die Stelle sollte auch gleich besetzt werden, ohne Ausschreibung und Auswahlverfahren, mit dem Vorsitzenden der SPD-Ratsfraktion Martin Börschel. Das Ganze in einer Aufsichtsratssitzung ohne vorbereitende Unterlagen, die Notwendigkeit der Stelle, Höhe der Vergütung und das Besetzungsverfahren begründen. Um "Schaden von der Stadt abzuwehren" intervenierte die Oberbürgermeisterin, der Versuch wurde zunächst gestoppt.

In der Diskussion, vor allem auch den Stellungnahmen der Akteure dieses Unterfangens, wurden wesentliche Rechtsfragen erfolgreich umgangen. Denn, anders als Börschel es laut Presseberichten behauptete, war das Verfahren rechtlich nicht einwandfrei, sondern grob rechtswidrig. Schon deshalb, weil der Aufsichtsrat gar nicht befugt ist, die Stelle einzurichten, siehe oben. Entgegen der Behauptung von Börschel und anderen wurde auch der Kölner Kodex für die städtischen Unternehmen verletzt, der die Beschlussfassung des Finanzausschusses vor Personalentscheidungen vorschreibt. Vor allem aber gilt die Gemeindeordnung. 

Aufsichtsratsmitglieder sind Vertreter der Stadt und an Weisungen des Rates gebunden, § 113 Abs. 1 GO NRW. Sie haben ihre Aufgaben „ordentlich und gewissenhaft“ zu erfüllen.

Die Gesamtheit der Auffälligkeiten und offensichtlich rechtswidrigen Aspekte des Verfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollten entscheiden 

  • wofür sie gar nicht zuständig sind: die Schaffung des Postens eines hauptamtlichen Geschäftsführers. Darüber haben nach klarer Gesetzeslage die Gesellschafter zu entscheiden, § 30 Mitbestimmungsgesetz in Verbindung mit §§ 45 ff. GmbH-Gesetz, 
  • in einer Frage mit herausragender strategischer Bedeutung: die zu schaffende Stelle sollte die strategische Ausrichtung des Stadtwerkekonzerns mit seinen zahlreichen und wichtigen Töchtern grundlegend verändern,
    • auch deshalb fällt sie in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung,
    • und erfordert wegen ihrer Bedeutung ein besonders sorgfältiges Entscheidungsverfahren,
  • ein besonders sorgfältiges Entscheidungsverfahren war auch notwendig wegen der finanziellen Auswirkungen im Millionenbereich (pro Jahr mindestens 500.000 €, mindestens fünf Jahre Amtszeit macht 2,5 Mio. €, und da auch die Altersversorgung im Anstellungsvertrag mit geregelt wird, würde die Stadt Köln noch in 50 Jahren für Börschel zahlen),
  • bei bewusster Geheimhaltung der Pläne, die sofort gestoppt wurden, als sie öffentlich bekannt wurden, 
  • ohne ein ordentliches Verfahren, d. h. insbesondere ohne schriftliche sorgfältige Begründung und aufgrund entsprechender Prüfung der Vor- und Nachteile, mit Prüf- und Überlegungsfristen von angemessener Zeit, mit der Möglichkeit, sich vor der Entscheidung fachkundigen Rat einzuholen,
  • ohne ordnungsgemäße Prüfung der angemessenen Höhe der Vergütung, obwohl Aufsichtsräte persönlich haftbar sind, wenn der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung festlegt, 
  • ohne vorherige Information des Rates, sie war überhaupt nicht vorgesehen, hätte aber „frühzeitig“, und d. h. doch auch: vorher (!) erfolgen müssen, § 113 Abs. 5 GO NRW, damit unter bewusster Ausschaltung der Möglichkeit des Rates, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen,
  • nicht einmal mit einer ordnungsgemäßen Information aller Aufsichtsratsmitglieder unter Einhaltung der entsprechenden Ladungsfristen,
  • unter Missachtung der Rechte von Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich abzustimmen, wenn sie an der Sitzung nicht teilnehmen, ein Recht, das ihnen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Gesellschaftsvertrag zusteht,
  • unter Verletzung auch des Kodex der Stadt Köln für die städtischen Unternehmen, wonach bei Personalentscheidungen dem Finanzausschuss des Rates "vorab Gelegenheit zur Beschlussfassung zu geben" ist, Nr. 1.2.8 des Kodex.

Bei der Fülle dieser Rechtsverstöße und Verstöße gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen und gewissenhaften Amtsführung ist auszuschließen, dass Akteure nicht wussten, dass sie rechtswidrig und zum Nachteil der Stadtwerke und der Stadt Köln handelten. Mehr dazu ... 


Bereichert sich Vonovia an seinen Mietern?

Spiegel online berichtet über die Praxis der Vonovia


Vonovia-Vorstand flüchtet in Unwahrheiten 

Auf verschiedene Verstöße gegen geltendes Recht hingewiesen, bleibt Vonovia-Chef Rolf Buch bei seiner Behauptung, alles sei rechtmäßig - obwohl Rechtsverstöße gerichtsfest belegt sind. 

"Dass wir uns als börsennotiertes Unternehmen mit hohen Verpflichtungen an Transparenz uns an geltende Gesetze halten, ist eine Selbstverständlichkeit." Rolf Buch, Vorstandsvorsitzenden der Vonovia SE, in seiner Rede auf der Hauptversammlung am 9. Mai 2018 in Bochum. Dabei verlangt Vonovia bundesweit 20% zu hohe Heizkostenvorauszahlungen, um nur einen gravierenden Rechtsverstoß zu nennen. Und werden sie nicht gezahlt, wird kostenpflichtig gemahnt, auch ein Anwalt macht diese unberechtigt hohen Vorauszahlungen für die Vonovia geltend, und will dafür dann auch noch Anwaltshonorar. 

Entlastung des Vonovia-Vorstands verweigern:

1. wegen systematisch rechtswidrigen Handels bei der Verwaltung der Mietwohnungen,

2. unzureichender Organisation der Verwaltung des Mietwohnungsbestandes, fehlender Qualitätssicherung und fehlendem Qualitätsmanagement. 

Mehr ... 


Freie Rechtsschöpfung bis zur Rechtsbeugung durch die 1. Kammer des LG Köln 

Die erste Kammer des Landgerichts Köln hat den Versuch, Rechtsklarheit in Sachen Heizkostenabrechnungen durch den Großvermieter Vonovia zu erreichen, in bemerkenswerter Weise vereitelt: es erfindet neue Rechtssätze und scheut auch nicht davor zurück, ausdrücklichen und wiederholten Vortrag als nicht existent zu bezeichnen und sein Urteil darauf zu stützen.

Mehr dazu ... / der Beitrag als PDF


Heizkostenabrechnung 2016: Ärger mit Variationen

Am Beispiel Alteburger Straße 294-298 in Köln

Am Beispiel der Heizkostenabrechnung der Vonovia für die Alteburger Straße 294-208 in Köln-Bayenthal bestätigt sich, was die Mietervereine jedes Jahr feststellen: viele Abrechnungen sind fehlerhaft. Diesmal ergibt die Abrechnung sogar, dass in den vergangenen Jahren grobe Fehler vorgelegen haben müssen: die Warmwasserkosten pro Kubikmeter sind 2016 auf einmal 61 % niedriger als 2015. Das ist unerklärlich, außer dass früher falsch gerechnet wurde. Dafür spricht, dass 2015 der Kubikmeter 29 € kosten sollte, obwohl der Wärmelieferant in seiner Preisliste dafür weniger als 9 € ansetzt. 

Und dann wieder die üblichen Fehler, die die Vonovia kennt, aber auch in der Abrechnung 2016 weiterhin macht, bewusst rechtswidrig: 
  • Die gelieferte Heizenergie wird 18% teurer berechnet als eingekauft.
  • Und "natürlich" schlägt Vonovia bei den Vorauszahlungen wieder 20 % auf, was unzulässig ist, sich aber lohnt. 

Denn zur Einhaltung der Gesetze und zu gesellschaftlicher Verantwortung bekennt man sich nur in papierenen Leitbildern, in der Praxis aber orientiert man sich am durchsetzbaren wirtschaftlichen Vorteil. Zu hohe Vorauszahlungen zu fordern ist zwar illegal, aber wohl nicht strafbar - was aber noch genauer zu untersuchen ist. Entsprechendes gilt übrigens für bewusst zu hohe Mietforderungen. Ein gesellschaftlicher Skandal - wann wachen die politischen Parteien auf? Mehr ...


Vonoviagate: Die illegalen Methoden des größten deutschen Wohnungskonzerns

Am Beispiel des Wohnparks Bayenthal, Köln. 

Materialien zur Strafanzeige und zur Praxis der Vonovia


Balkonvermessung vor Mieterhöhung

Es könnte für den Anwalt von Vonovia und die Mitarbeiter ein Aha-Erlebnis gewesen sein: der Hinweis, dass laut Mietspiegel die Wohnfläche anders zu berechnen ist als bisher für die Mietverträge: Balkone dürfen nur zu einem Viertel angerechnet werden. Das hat man all die Jahre anders gemacht, ohne den Mietspiegel genau zu lesen.

Deshalb hat die Vonovia schon verschiedene Balkone vermessen lassen. Man wundere sich also nicht, wenn eine Anfrage von den Vonovia-Betreuern vor Ort kommt, die den Balkon vermessen wollen/sollen: das sind die Vorboten einer Mieterhöhung. Konkreter Vorteil einer richtigen Berechnung kann sein, dass die Mieterhöhung geringer ausfällt. Denn der Quadratmeterpreis, den die Vonovia aus dem Mietspiegel ableitet, ist mit einer geringeren Wohnfläche zu multiplizieren. 

Im Einzelfall kann es aber auch sein, dass dann eine andere Größenklasse gilt mit entsprechend höheren Preisen pro Quadratmeter. Und wer weiß, ob die Vonovia nicht wieder einmal trickst, wie wir es in anderem Zusammenhang gewohnt sind, und im Interesse der gewünschten Erhöhung dann einen anderen Quadratmeterpreis "findet": anders als es in den Mieterhöhungsschreiben klingt, lässt sich aus dem Mietspiegel nämlich gar kein konkreter Mietpreis pro Quadratmeter ableiten. Der Mietspiegel gibt nur einen Rahmen vor. Im Streitfall hilft dann nur ein Gutachten.

Dr. Burkhardt Krems, 14.08.2017


Mieterhöhungen: Vonovia trickst, selbst im Prozess

"Besondere Ausstattung" liegt nicht vor und wird nur behauptet, um eine höhere Miete verlangen zu können, so das Amtsgericht Köln in einem rechtskräftigen Urteil

Jetzt hat Vonovia es schriftlich im Urteil im Verfahren AG Köln 222 C 43/17: der Balkon sei "normal" und nicht "groß", und das Foto von der Vorderseite des Gebäudes lasse nicht erkennen, dass die "Gesamtanlage ... erheblich vom Gruppenstandard" abweiche. Damit gilt nicht die von der Vonovia behauptete bessere Ausstattungsklasse mit durchschnittlich 0,80 Euro pro Quadratmeter höherer Miete.

Das Urteil wird sogar deutlich: "Die Einordnung der Wohnung als eine Wohnung mit besonderer Ausstattung im Sinne des Mietspiegels erfolgt damit im Ergebnis erkennbar vor dem Hintergrund, hierdurch gegebenenfalls eine höhere Miete verlangen zu können.“ heißt es in dem Urteil wörtlich.

Beachte: Die früheren Mieten für diese Häuser galten noch bei der Einstufung als "gute" Wohnlage. Nach der Bebauung der früheren Stellplatz- und Vorgartenbereiche bewerten Gagfah/Vonovia die Wohnlage selbst schlechter, nur noch als "mittlere" Wohnlage. Dann fehlt die Grundlage für eine Mietanhebung, selbst wenn der Mietspiegel zwischenzeitlich höhere Mieten ausweist. Durch die schlechtere Wohnlage liegt die bisher gezahlte Miete eher über der "ortsüblichen Vergleichsmiete". 

Dr. Burkhardt Krems, 12.07.2017


Bedrohte Meinungsfreiheit: Rezensionen müssen nicht "richtig" sein!

Zum Beitrag von Jochen Zenthöfer: Der enttäuschte Autor lässt seinen Anwalt schreiben. FAZ vom 19. April 2017, S. 12

Ein falsches Wort, und schon droht eine einstweilige Verfügung? Das widerspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung! Widerspruch ist notwendig, um unsere freie Gesellschaft und die Qualität unserer wissenschaftlichen Diskussion zu verteidigen.     Mehr...


Höhere Vorauszahlungen unwirksam

Sowohl bei der Betriebskostenabrechnung wie bei der Heizkostenabrechnung 2015 im Wohnpark Bayenthal berechnet die Vonovia die neuen Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Zuschlages von 5 % bzw. 20 %. Das ist unzulässig. Das weiß Vonovia oder muss es wissen, denn das hat der Bundesgerichtshof bereits 2011 klargestellt. Mehr ... 

Neue Qualität des Missmanagements von Vonovia: Sofortige Mahnung durch Anwalt?

Zieht Vonovia neue, strengere Saiten auf? Mitte November 2016 verschickte Vonovia die Betriebskostenabrechnung 2015, auf den Gesamtbetrag der Kosten berechnete sie einen Aufschlag von 5 % und daraus dann die neue monatliche Vorauszahlung, zahlbar sofort ab 1. Dezember. Am 12. Januar 2017 bereits erhielt ein Mieter eine kostenpflichtige Mahnung durch einen Anwalt wegen der nicht gezahlten höheren Vorauszahlung. Mehr ...

Sind Kosten der Gartenpflege im Wohnpark Bayenthal, Köln, umlagefähig? Folgen? 

Nach eine  aktuellen BGH-Entscheidung wohl eher nicht, anders als zum Beispiel im Tacitus-Carree in Köln-Bayenthal, wo der Zugang ausdrücklich auf Mieter begrenzt wird. Folgeproblem: die Gagfah könnte die Arbeiten auf das absolute Minimum reduzieren. Wollen die Mieter das? Mehr ...


Mieterhöhungen ohne Vollmacht? 

Das kann auch juristische Konsequenzen haben und z. B. Mahnungen und Mieterhöhungen unwirksam machen, wenn man zügig widerspricht.


Vonovia im Wohnpark Bayenthal, Köln:

Start mit unberechtigten Forderungen, entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung?


Heizkosten: Erfassung der Verbrauchswerte per "Geheimverfahren"?


Inklusion, wie sie nicht sein sollte

Inklusion treibt seltsame Blüten. Da soll ein behindertes Kind, das weder lesen noch schreiben kann, in die fünfte Klasse einer Gesamtschule aufgenommen werden, als eines von 30 Kindern. Sonderpädagogische Betreuung steht für ein Zehntel der Unterrichtszeit zur Verfügung. Die individuelle Betreuung des behinderten Kindes kann die Lehrkraft nicht leisten, damit wird der Bildungsanspruch des behinderten Kindes verletzt. Die Zeit, die die Lehrkraft für die individuelle Förderung dieses Kind aufwendet, geht allen anderen 29 nicht behinderter Kinder verloren, auch ihr Anspruch, entsprechend ihren Möglichkeiten gefördert zu werden, wird verletzt. Die Überforderung einer Lehrkraft ist immer auch eine Verletzung der Kinderrechte.

Rechtlich betrachtet darf und sollte sich eine Lehrkraft gegen ein solche Zumutung wehren, und da die seit Jahrzehnten bestehenden, systematisch durchdachten dienstrechtlichen Regelungen für diese Fragen oft nicht bekannt sind, formuliert das Musterschreiben den "Widerspruch" gegen die Übertragung dieser Lehraufgabe (beamtenrechtlich nennt sich das "Remonstration"). Zu finden auf der empfehlenswerten Webseite „Inklusion als Problem“ von Michael Felten, einem bekannten Autor von Büchern zu Bildungsfragen.

Inklusion ist zu einem Problemthema mit großer Wirkung geworden. Alle Kinder gleich welcher Bildungsvoraussetzungen und „Behinderungen“ im weiteren Sinne: also auch mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf zum Beispiel wegen Lernstörungen, gemeinsam zu unterrichten, ist aktuelles Bildungsziel nicht nur in Nordrhein-Westfalen. Dabei sind die Bildungsvoraussetzungen der Kinder nach dem Schulgesetz NRW eigentlich zu beachten, siehe dort § 2 Abs. 2: "Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg." Das klingt nach Differenzierung des Bildungsweges, doch die soll es ja gar nicht mehr geben? Und weiter heißt es: "Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen." Auch hier wieder Differenzierung für den Zugang "nach Leistungsfähigkeit" - ist das Kind mit einem IQ von 70 auf dem Gymnasium wirklich gut aufgehoben? Und nach Lernbereitschaft: Bekommt das verhaltensauffällige Kind in der Regelklasse die Struktur, die es ihm ermöglicht, zu lernen?

Das Bild der Inklusion, das - unzulässig verallgemeinernd - für die Forderung nach der Schule für alle verwendet wird, ist das körperlich behinderte Kind. In der Tat: auch das auf den Rollstuhl angewiesene oder das blinde Kind sollen die Möglichkeit haben, Abitur zu machen und zu studieren. Aber es gibt eine breite Palette von Behinderungen, bei denen differenziert werden muss, wie es das Schulgesetzt NRW in seinem § 2  auch vorsieht. Das aber geschieht zum Teil nicht, zum Teil viel zu wenig. Und die Praxis der Umsetzung ist zum Teil ein Skandal: zu Lasten der Lehrkräfte und aller beteiligten Kinder. Mehr dazu auf der Webseite „Inklusion als Problem“.

Lesetipps

"Wer sich als Opfer ausgibt, hat oft schon gewonnen." So Manfred Lütz in seiner Besprechung des Buches von Max Steller: Nichts als die Wahrheit? Warum jeder unschuldig verurteilt werden kann (FAZ 10.02.2015 S. 12). Aber Steller habe auch Opfern zu ihrem Recht verholfen. "Das Buch offenbart erschreckende Mängel des Justizwesens", konstatiert Manfred Lütz, es sei unbedingt lesenswert.

Mietrecht 

Recht der freien Meinungsäußerung und Verbraucherschutz gestärkt ...

Ein Sieg für die Meinungsfreiheit und den Verbraucherschutz: Nach dem BGH bestätigt auch das Landgericht Köln, dass unredlichen Gewerbetreibenden bescheinigt werden darf, sie hätten gegen Strafgesetze verstoßen. Betrüger dürfen Betrüger genannt werden, und einer WEG-Verwalterin, die einem betrügerischen Ingenieur mehr als 100.000 Euro für nicht erbrachte und zum Teil gar nicht mögliche Leistungen gezahlt hat, darf öffentlich der Vorwurf der Untreue gemacht werden. - Aber OLG Frankfurt blamiert sich erneut (mehr ...)

BGH stellt klar: Betrüger dürfen Betrüger genannt werden

Der Bundesgerichtshof hat in aller Deutlichkeit klargestellt hat, dass das Recht auf freie Meinungsäußerungen gegenüber Gewerbetreibenden auch scharfe Kritik erlaubt, auch die Bezeichnung als Betrüger. Denn was das so kritisierte Unternehmen betrieb, war in der Tat gewerbsmäßiger Betrug in großem Stil: es vertrieb "Hochleistungsmagneten", die an einer Gas- oder Ölleitung montiert angeblich den Verbrauch reduzieren. Der ADAC hatte diesen Schwindel für PKW-Motoren schon 2000 entlarvt (weiterer Test 2006).

Erst der Bundesgerichtshof musste das OLG Frankfurt korrigieren, das die Bewertung des Schwindels als Betrug untersagt hatte: es sei unzulässige "Schmähkritik". Dabei konnte sich der Kritiker auf einschlägige Gutachten stützen, da sich das Gericht anscheinend außer Stande sah, einfachste physikalische Erkenntnisse selbst anzuwenden. Vielleicht ließ es sich auch davon blenden, dass das betrügerische Unternehmen es erreicht hatte, sich seine "Erfindung" patentieren zu lassen, und ein Zertifikat des TÜV erschlichen hatte. Der Betrüger hatte aufgrund der zunächst erstrittenen Urteile den Kritiker sogar zu 10 Tagen Ordnungshaft verurteilen lassen - die der auch absaß - und danach zu weiteren 100 Tagen, der Vollstreckung entzog sich der standhafte Ingenieur durch Flucht nach Frankreich. 

Es sieht so aus, als wenn nun auch die für solche Rechtsfragen zuständige 28. Kammer des Landgerichts Köln zu der gleichen Überzeugung gekommen ist. Die Kammer hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, die untersagte, das Verhalten einer Wohnungsverwalterin (Abschluss eines Vertrages über Bauleistungen ohne Vollmacht und Bezahlung nicht erbrachter Ingenieurleistungen; Schadenssumme: 300.000 ), als Untreue und Betrug zu bezeichnen. Es machte auch nichts, dass deshalb die Staatsanwaltschaft ermittelte. Dabei hatte das Reichsgericht schon 1887 klargestellt, dass die bewusste Überschreitung einer Vollmacht den Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn sich daraus ein Prozessrisiko ergibt. Es gibt also eigentlich keinen Zweifel, dass Untreue vorliegt. Nunmehr sieht auch das LG Köln es so, dass das in Beiträgen im Internet so dargestellt werden darf (Urteil vom 29.04.2015, 28 O 511/14, nicht rechtskräftig). 

Immerhin gibt es dazu ja eine langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z. B. den spektakulären, 2009 entschiedenen Fall, in dem sich die Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M. erfolglos gegen einen im Internet verbreitete Stellungnahme zum "Fraport-Skandal" wehrte, in der es unter anderem hieß es existiere ein "Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korruption". Auch hier wieder symptomatisch, wie im Fall des kritischen Ingenieurs: erst der BGH musste die Revision zulassen. (Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07).

OLG Frankfurt blamiert sich erneut (29.03.2015)

Die BGH-Entscheidung war anscheinend nicht deutlich genug. Das OLG Frankfurt blamiert sich erneut, denn jetzt will es die Behauptung, die Magneten würden den Primärenergie-Verbrauch bei Heizungen senken, doch tatsächlich von einem Gutachter überprüfen lassen. Dabei gibt es für diese Behauptung keine plausible Begründung. Wie soll die magnetische Ausrichtung von Molekülen den Verbrauch senken, wenn es für eine optimale Verbrennung doch gerade darauf ankommt, den Brennstoff (Gas oder Öl) möglichst fein zu zerstäuben und zu verwirbeln?! Wie soll bei diesem Vorgang also eine Wirkung überhaupt eintreten können? Das müsste mindestens plausibel vorgetragen werden. Und wo bleiben die wissenschaftlichen Nachweise, die die Wirksamkeit wenigstens plausibel machen? Wo bleiben Patent und TÜV-Siegel, mit denen die Firma früher warb? Warum verzichtet sie jetzt auf diese Belege? Und wo bleiben die Produzenten von Heizsystemen, die Schlange stehen, um diese phänomenale Technik einzusetzen, die sich in kürzester Zeit "amortisiert", wenn die Behauptungen nachweislich stimmen? Sie wollen doch alle ihren Kunden möglichst sparsame Heizungen verkaufen!

Das OLG Frankfurt gibt also einem gewerbsmäßigen Betrüger die Möglichkeit, weiter zu machen. Dass man mit Magneten den (Primär-)Energieverbrauch nicht senken kann, hatte der ADAC für PKW-Motoren schon 2000 nachgewiesenein weiterer Test 2006 bestätigte die früheren Ergebnisse. Die naturwissenschaftlichen Gesetze sind die Gleichen wie bei Heizungsanlagen.

Und im Übrigen gibt es einen einfachen Test für die Wirksamkeit: man messe den Verbrauch mit den Magneten, nehme die Magnete wieder ab: dann müsste ja wieder der frühere, höherer Verbrauch entstehen. Auch die Handwerksbetriebe, die sich an dem Betrug beteiligen, müssen diesen Test machen, wenn sie sich nicht der Beteiligung am gewerbsmäßigen Betrug vorwerfen lassen wollen. Das andere Testverfahren (Verbrauchsmessung vor Einbau, Reinigung und Einbau, Messung danach), enthält einen systematischen  Fehler, der durch Umkehr des Messverfahrens ausgeschlossen werden kann, wenn richtig gemessen wird.


Weitere Beiträge 

Weitere Beiträge zu aktuellen Rechtsfragen auch anderer Gebiete werden folgen, auch Erfahrungsberichte aus dem Rechtsleben (siehe dazu unten den Lesetipp und die  Sammlung erster Informationen zum Versagen der Justiz).

Wer interessiert ist an einer guten, effizienten Verwaltung, die die richtigen Dinge richtig tut, speziell auch in Köln, findet dazu Material im 

Schweiz untersucht "Grundlagen guten Justizmanagements"

International ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit Justizmanagement seit längerem ein Thema, insbesondere im anglo-amerikanischen Raum. Eine deutsche Justizforschung mit vergleichbarer Zielsetzung gibt es aber nicht

Aus der Projektbeschreibung: "In der Schweiz fehlen zurzeit über weite Bereiche empirische und theoretische Erkenntnisse über die Funktionsweise der Justiz und ihre Interaktion mit der Gesellschaft bzw. mit besonderen gesellschaftlichen Zielgruppen. [...] Hauptziel des Projektes (ist), Grundlagenwissen über die schweizerische Justiz als Subsystem der demokratischen Gesellschaft und als Organisation zu erarbeiten. Diese Grundlagenforschung erfolgt im Hinblick auf die Entwicklung von Managementmodellen für die Justiz. Vom Forschungsprojekt werden zudem grundlegende methodische Erkenntnisse zur Justizforschung erwartet."

Auch damit ist die Schweiz wieder mal Vorbild. Eine deutsche Justizforschung mit vergleichbarer Zielsetzung gibt es nicht. Dabei ist die Justiz für die Funktionsfähigkeit unseres Gemeinwesens entscheidend: für das Vertrauen der Bürger in unseren Staat, und die Klärung von Streitfragen bis hin zur zügigen Durchsetzung von Ansprüchen, für Firmen unter Umständen eine Existenzfrage - oder die Grundlage für den Mut zu Investitionen.  Mehr ... (Projekt-Website)


Lesetipp   

Wagner, Joachim (2014): Vorsicht Rechtsanwalt. Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral. München.

Ein sachkundiges Buch (Wagner ist promovierter Strafrechtler und prominenter Journalist), das wichtige Themen aufgreift und in der Anwaltschaft verbreitete Verhaltensweisen beschreibt, analysiert und kommentiert, unter anderem

  • den massenhafte Missbrauch von Rechten (Seiten 173-197),
  • den "Tanz ums goldene Kalb" bei Honoraren und Gebühren (Seiten 236-247)

Zitate

236: "Ein wirtschaftlich sehr erfolgreicher Anwalt stirbt plötzlich und unerwartet im besten Alter von 50 Jahren, beginnt ein amerikanischer Anwaltswitz. Er kommt in den Himmel und beschwert sich bei Petrus, dass er schon sterben musste. Der tat überrascht: Was wollen Sie denn? Nach der Zahl der abgerechneten Stunden sind Sie doch über 80 Jahre alt."

Dabei existieren eigentlich klare Vorgaben. So zitiert Wagner zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 76, 171 (208)): Als Organ der Rechtspflege darf ein Anwalt nicht "aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten". Die Praxis sieht zum Teil anders aus (Wagner S.  247 f.).

In folgenden Problemzonen sieht er, dass die Steuerungskraft von Berufsrecht erheblich nachgelassen habe:

  • Das Verhältnis der Anwaltschaft zur Wahrheitspflicht ist gelockert und wird massenhaft verletzt,
  • ...

Zur Palette berufsethischer Missstände und Fehlentwicklungen zählt er unter anderem: 

  • Das Erheben aussichtsloser Klagen und das Einlegen aussichtsloser Rechtsmittel, um Gebühren zu kassieren, insbesondere bei rechtsschutzversicherten Klienten.

(S. 284, Ende der Zitate) Die eigenen Erfahrungen bestätigen, was Wagner an Material zusammengetragen hat, seiner Analyse und Kommentierung ist zuzustimmen.

Justizversagen

Die von Wagner beschriebenen Probleme verstärken Fehlfunktionen in der Justiz und im Justizsystem und beeinträchtigen das Vertrauen in unseren Rechtsstaat. Spektakuläre Fehlurteile wie im Fall Mollath, das Versagen von Polizei und Strafjustiz bei der Verfolgung der NSU-Morde, ebenso wie zahlreiche weniger spektakuläre Erfahrungen (siehe im Folgenden) begünstigen eine generelle Skepsis und die Befürchtung, dass es unter Umständen Zufall ist, ob man geschützt wird, Recht bekommt, wenn man Recht hat, ob sich Wahrhaftigkeit lohnt, bis hin zu der Bereitschaft, sich gegen Missstände zu engagieren: so musste jüngst erst der Bundesgerichtshof klarstellen, dass man einen Unternehmer, der betrügt, auch als Betrüger bezeichnen und damit gegen sein Geschäftsmodell vorgehen kann (Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14).

Versagen der Strafjustiz

Zeugen lügen, und kaum je wird das geahndet. Dabei müssten in vielen Verhandlungen die Gerichte selbst Verfahren einleiten, wenn es offensichtlich ist, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt. Aber das macht Arbeit und geschieht nicht, seltene prominente Fälle ausgeschlossen (Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank: auch da waren wohl eher die Anwälte der Kirch-Erben diejenigen, die für die strafrechtliche Verfolgung gesorgt haben). 

Und der Versuch der Geschädigten, deshalb Anzeige zu erstatten, erweist sich als zeitraubender und erfolgloser Weg. Selbst bei erheblicher krimineller Energie und erheblichem Schaden (300.000 Euro) kommen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft jahrelang nicht weiter, auf eine Strafanzeige, per Einschreiben versandt und nachweislich zugegangen, habe ich nach fast drei Jahren noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung mit Angabe eines Aktenzeichens erhalten - leider kein Einzelfall und im Übrigen Kennzeichen eines Systemfehlers, denn wenigstens diese Reaktion müsste durch Qualitätssicherung gewährleistet sein. 

Die Strafjustiz ist überlastet, aber nutzt die Möglichkeiten der Entlastung nicht. Dazu würde gehören, dass Anwälte und Zeugen zur Einhaltung der Wahrheitspflicht angehalten, die Verletzung konsequent sanktioniert wird. Tut man das nicht, entsteht Mehraufwand durch überflüssige Verfahren oder zusätzlichen Aufwand im Verfahren. Und es gefährdet  die Funktionsfähigkeit des ganzen Systems! Denn der betroffene Bürger verliert das Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn er nicht sogar materiell Schaden erleidet, weil er auch zivilrechtlich keinen Ausgleich erstreiten kann, vielleicht sogar zusehen muss, wie ein Straftäter sein Schäfchen ins Trockene bringt, dank des Versagens der Justiz.

Dürfen nur 20% der Anzeigen erfolgreich sein? 

Man hört, Staatsanwaltschaften hätten die Vorgabe, dass nur 20% der Anzeigen erfolgreich sein dürften, 80% der Verfahren seien einzustellen. Das wird im Zweifel keine amtliche Vorgabe sein, aber das Bemühen, möglichst viele Verfahren ohne Sanktion zu beenden, ist erkennbar, teils mit erstaunlicher Argumentation (dazu später mehr: eine Sammlung ist im Aufbau). 

Versagen der Zivilgerichte

Auch bei manchen Zivilgerichten wird die mangelnde Konsequenz und "Zurückhaltung" bei der Durchsetzung der Wahrheitspflicht erkennbar. Es wäre interessant festzustellen, in wie vielen Fällen Zivilgerichte initiativ geworden sind, wenn die Wahrheitspflicht offensichtlich verletzt worden ist. Wahrscheinlich gibt es nicht einmal eine Statistik dazu. 

Zivilgerichte schützen Straftäter vor Kritik und Schadensersatz

Immer wieder müssen Bürger, die sich gegen Fehlverhalten und sogar Straftaten wehren und öffentlich Kritik äußern, sich auch noch vor Zivilgerichten verteidigen. Sie weigern sich schlicht, die unstreitigen Fakten auch strafrechtlich zu würdigen und die Kritiker zu schützen. Besonders eklatant der Fall des Ingenieurs, der vom Landgericht Kassel zu 100 Tagen Ordnungshaft verurteilt worden war, weil er einen gewerbsmäßigen Betrüger Betrüger genannt hatte. Er kann von Glück sagen, dass er anwaltlich kompetent vertreten beim Bundesgerichtshof Gehör fand. Mehr dazu ...

Und wenn die Geschädigten den Schaden ersetzt verlangen oder gar vom Betrüger auf Einhaltung des Vertrages verklagt werden, nehmen Zivilgerichte das strafbare Verhalten nicht zur Kenntnis, versuchen, Vergleiche herbeizuführen, und akzeptieren noch absurde Argumentationen des Betrügers (so im Falle eines Bauingenieurs, der dem Auftraggeber nichts (!) abgeliefert hatte, dafür aber Honorar forderte, weil er angeblich in seinem Büro Leistungen erbracht habe. Dabei gibt es für diesen Fall klare Regelungen in der HOAI - die das Gericht schlicht ignorierte. 

Und wer sich dagegen wehrt, dass der Betrüger sein Honorar auch noch einklagt, und ihm versuchten Prozessbetrug vorwirft, muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen: das Landgericht prüft nicht, ob Prozessbetrug vorliegt oder auch nur der Vorwurf plausibel ist. 

Besonders ärgerlich: Eidesstattliche Versicherungen

Eigentlich müssten hier besonders hohe Anforderungen durchgesetzt werden, denn sie sind ein wichtiges Mittel der Beweisführung (oder Glaubhaftmachung bei einstweiligen Verfügungen), und unwahre Aussagen sind strafbar: § 156 StGB: es drohen bis zu drei Jahren Haft). Nur: die Wahrheitspflicht wird nicht durchgesetzt. Das wissen auch die Anwälte, also wird in vielen Fällen fleißig gelogen, wenn es dem Prozesserfolg nützen kann. Und die Gegenseite macht sich gar nicht erst die Mühe, deshalb Anzeige zu erstatten: man weiß, es bringt nichts. So verbreiten sich diese Verhaltensweisen immer mehr, weil sie mit Erfolg belohnt werden. Der "rationale Mensch" orientiert sich am Nutzen, nicht an der Ethik. Das haben sogar die Wirtschaftswissenschaften entdeckt und mit der Principal-Agent-Theorie systematisiert.




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